§ 12a Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/12a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesärztekammer kann den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 12 im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde in Richtlinien feststellen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise und der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/12a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/12a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bundeszahnärztekammer im Bereich der Zahnheilkunde entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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