# § 2 TEHG 2025 — Anwendungsbereich

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.

(2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend

- 1. § 19 für den Bereich Anlagen,

- 2. die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und

- 3. § 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

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Zitiervorschlag: § 2 TEHG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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