Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 7 Berechtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/7#abs-1 (1) Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/7#abs-2 (2) Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013 ausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. Beginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar 2021 beginnende Handelsperiode ist auf den Berechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils zehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese Berechtigungen sind für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/7#abs-3 (3) Berechtigungen sind übertragbar. Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 17. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/7#abs-4 (4) Soweit für jemanden eine Berechtigung in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/7#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 7 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 7 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.