Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 6 Überwachungsplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/6#abs-1 (1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/6#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/6#abs-3 (3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 6 Abs. 2 Satz 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.