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Artikel 17 · BT-Drs. 18/10936 · S. 284
Zu Artikel 17 (Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes)
Zu Artikel 17 (Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 7) Die Aufhebung des Absatzes 5 dient der Umsetzung von Anhang 1 Abschnitt C Absatz 11 der Richtlinie 2014/65/EU. Zu Nummer 2 (§ 8) Es handelt sich um eine Folgeänderung, auf Grund Neunummerierung werden Verweise auf das Wertpapierhan- delsgesetz geändert. Zudem war die bisher in § 8 Absatz 4 Satz 2 geregelte Erlaubnispflicht zur Gebotseinstellung für Berechtigungen, die nicht in Form eines Finanzinstruments versteigert werden, zu streichen, da künftig alle Berechtigungen Finanzinstrumente sind. In § 8 Absatz 4 Satz 4 war die Satzangabe redaktionell zu korrigieren. Zu Nummer 3 (§ 16) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Auf Grund der Aufhebung des Absatzes 5 war der Verweis hier anzupassen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.044.828–1.045.624 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 81242ef7ba6f09d5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP