Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/35#abs-1 (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/35#abs-2 (2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 fort.
Änderungsverlauf
-
18.01.2019 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
-
13.07.2017 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2017 I S. 2354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.