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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2354
BGBl. 2017 I S. 2354 · 11.875 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
Vom 13. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber“ fol-
gende Angabe eingefügt:
„§ 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von
Polymerisationsanlagen“.
1a. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 einge-
fügt:
„(8) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im
Zusammenhang mit der Überwachung und der
Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs-
und Berichterstattungspflichten der MRV-Seever-
kehrsverordnung.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11
und 12 eingefügt:
„11. MRV-Seeverkehrsverordnung
die Verordnung (EU) 2015/757 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2015 über die Überwachung von
Kohlendioxidemissionen aus dem Seever-
kehr, die Berichterstattung darüber und
die Prüfung dieser Emissionen und zur
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl.
L 123 vom 19.5.2015, S. 55);
12. Polymerisationsanlage
eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach
Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b
durchgeführt wird;“.
b) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die
Nummern 13 bis 18.
2a. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. für den Vollzug des § 2 Absatz 8 im Rahmen
der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenos-
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation; hiervon ausgenommen
sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation über-
prüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach
§ 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung
vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,
3023), die zuletzt durch Artikel 177 des Geset-
zes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, auch, ob eine gültige Konformitäts-
bescheinigung nach Artikel 18 der MRV-Seever-
kehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu
diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen
des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation fest, dass
eine gültige Konformitätsbescheinigung nach

Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Num-
mer 3 zuständige Behörde zur Prüfung, ob ein
Verstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. § 9e des
Seeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entspre-
chend anzuwenden.“
2b. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015
über die Überwachung von Kohlendioxidemis-
sionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstat-
tung darüber und die Prüfung dieser Emissionen
und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) einen Emis-
sionsbericht zu den CO2-Emissionen nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“
durch die Angabe „Absätze 2 bis 3a“ ersetzt.
3. Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:
„§ 36
Übergangsregelung
zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
(1) Auf Betreiber von Polymerisationsanlagen
sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab
dem 1. Januar 2018 anzuwenden; soweit sich diese
Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für
Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt
werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind in der
Handelsperiode 2013 bis 2020 nur auf die Jahre
2018 bis 2020 anzuwenden.
(2) Abweichend von Anhang 2 Teil 1 Nummer 1
Buchstabe a und b gelten für die Einreichung eines
Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1
folgende Fristen:
1. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die vor
dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen
wurden, müssen den Überwachungsplan bis zu
diesem Datum vorlegen;
2. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die nach
dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen
4. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
werden, müssen den Überwachungsplan vor In-
betriebnahme der Anlage vorlegen.
(3) Soweit ein Anspruch auf Zuteilung von
kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 be-
steht, der nach dem Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetz in seiner bis zum 19. Juli 2017 gel-
tenden Fassung noch nicht bestanden hat, ist der
Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigun-
gen für die Jahre 2018 bis 2020 abweichend von
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. Oktober 2017 zu
stellen.
(4) Für Anlagen, die Wärme oder Restgas mit
Polymerisationsanlagen austauschen, wird die vor-
läufige Zuteilungsmenge für die Handelsperiode
2013 bis 2020 nach Maßgabe von Satz 2 neu be-
rechnet. Für die Berechnung der vorläufigen Zutei-
lungsmenge nach den Vorgaben der Rechtsverord-
nung nach § 10 für die Jahre 2013 bis 2017 gilt die
Polymerisationsanlage in der gesamten Handels-
periode 2013 bis 2020 als nicht vom Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes erfasst, für die Jahre 2018
bis 2020 gilt die Polymerisationsanlage hingegen in
der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
Soweit die Neuberechnung der vorläufigen Zutei-
lungsmenge von der Berechnung in der ursprüng-
lichen Zuteilungsentscheidung für die Handels-
periode 2013 bis 2020 abweicht, wird die Zuteilung
von Amts wegen um die Differenzmenge ange-
passt. Sofern eine Polymerisationsanlage bereits
vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anderen
Tätigkeit als der Herstellung von Polymeren vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war,
wird die Zuteilung für die Jahre 2018 bis 2020
ebenfalls von Amts wegen nach Maßgabe der
Sätze 1 bis 3 angepasst.
(5) Soweit für Polymerisationsanlagen § 18 Ab-
satz 2 Nummer 2 einschlägig ist, sind anstelle der
Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020
die Emissionen in den Jahren 2018 bis 2020 maß-
geblich.
(6) § 27 ist für Polymerisationsanlagen für die
Jahre 2018 bis 2020 nicht anzuwenden.“
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
b) In Teil 2 wird die Zeile zu Nummer 27 wie folgt gefasst:
Treib-
Nr. Tätigkeiten hausgas
„27 Anlagen zur Herstellung von
a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine; Aromaten und
alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole;
Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-
säuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acryl-
nitril; Caprolactam und Melamin) oder
CO2“.
b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate,
Polyamide, Polyurethane, Silikone)
mit einer Produktionsleistung von mehr als
100 Tonnen je Tag

Artikel 2
Änderung der
Zuteilungsverordnung 2020
Die Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September
2011 (BGBl. I S. 1921) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 32 Übergangsregelung zur Einbeziehung von
Polymerisationsanlagen
§ 33 Inkrafttreten“.
2. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
„§ 32
Übergangsregelung
zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
Für Polymerisationsanlagen gelten für die Jahre
2018 bis 2020 folgende Übergangsregelungen:
1. Als Bestandsanlage gelten alle Anlagen, denen
vor dem 1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emis-
sion von Treibhausgasen erteilt wurde; als Neu-
anlage gelten alle Anlagen, denen zum ersten
Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung
zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde.
2. Abweichend von § 16 Absatz 1 sind Anträge auf
kostenlose Zuteilung von Berechtigungen für
neue Marktteilnehmer, die ihren Regelbetrieb
oder ihren geänderten Betrieb in dem Zeitraum
vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2016
aufgenommen haben, bis zum Ablauf der Frist
nach § 36 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes zu stellen.
3. Abweichend von § 18 Absatz 4 werden für Emis-
sionen der Zuteilungselemente, die vor Aufnahme
des Regelbetriebs erfolgt sind, zusätzliche Be-
rechtigungen nur zugeteilt, wenn die Emissionen
nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt sind.
4. Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 hebt die
zuständige Behörde die Entscheidung über die
Zuteilung von Berechtigungen an eine Anlage,
die ihren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf
die teilweise Betriebseinstellung folgenden Ka-
lenderjahr, bei teilweisen Betriebseinstellungen
vor dem 1. Januar 2017 ab dem Jahr 2018, von
Amts wegen auf und passt die Zuteilung nach
den Vorgaben nach § 21 an.
5. Abweichend von § 22 Absatz 1 hat der Anlagen-
betreiber der zuständigen Behörde alle relevanten
Informationen über geplante oder tatsächliche
Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsraten
und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januar
des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2018,
mitzuteilen.“
3. Der bisherige § 32 wird § 33.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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