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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2354

BGBl. 2017 I S. 2354 · 11.875 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 2354
                                            Gesetz
                          zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
                       in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
                                                Vom 13. Juli 2017

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                    Änderung des
        Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
   Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 35
      Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber“ fol-
      gende Angabe eingefügt:
      „§ 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von
            Polymerisationsanlagen“.

1a. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 einge-
    fügt:

        „(8) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im
      Zusammenhang mit der Überwachung und der
      Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs-
      und Berichterstattungspflichten der MRV-Seever-
      kehrsverordnung.“
2.    § 3 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11
         und 12 eingefügt:
         „11. MRV-Seeverkehrsverordnung

             die Verordnung (EU) 2015/757 des Euro-

             päischen Parlaments und des Rates vom

             29. April 2015 über die Überwachung von

             Kohlendioxidemissionen aus dem Seever-

             kehr, die Berichterstattung darüber und

             die Prüfung dieser Emissionen und zur

             Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl.

             L 123 vom 19.5.2015, S. 55);

         12. Polymerisationsanlage

            eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach
            Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b
            durchgeführt wird;“.
    b) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die
       Nummern 13 bis 18.
2a. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
       mer 1a eingefügt:

       „1a. für den Vollzug des § 2 Absatz 8 im Rahmen
            der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenos-
            senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
            Telekommunikation; hiervon ausgenommen
            sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,“.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
       fügt:

          „(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
       schaft Post-Logistik Telekommunikation über-
       prüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach
       § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
       2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Arti-
       kel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
       (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbin-
       dung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung
       vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,
       3023), die zuletzt durch Artikel 177 des Geset-
       zes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert

       worden ist, auch, ob eine gültige Konformitäts-

       bescheinigung nach Artikel 18 der MRV-Seever-

       kehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu

       diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen

       des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und

       Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt

       die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft

       Post-Logistik Telekommunikation fest, dass
       eine gültige Konformitätsbescheinigung nach
BGBl. 2017, Seite 2355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2355
       Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Num-
       mer 3 zuständige Behörde zur Prüfung, ob ein
       Verstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. § 9e des
       Seeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entspre-
       chend anzuwenden.“

2b. § 32 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:
          „(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
       oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 der
       Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 29. April 2015
       über die Überwachung von Kohlendioxidemis-
       sionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstat-
       tung darüber und die Prüfung dieser Emissionen
       und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
       (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) einen Emis-
       sionsbericht zu den CO2-Emissionen nicht oder
       nicht rechtzeitig vorlegt.“

     b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“

        durch die Angabe „Absätze 2 bis 3a“ ersetzt.

3.   Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:
                            „§ 36

                    Übergangsregelung

       zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen

        (1) Auf Betreiber von Polymerisationsanlagen
     sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab
     dem 1. Januar 2018 anzuwenden; soweit sich diese
     Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für
     Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt
     werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind in der
     Handelsperiode 2013 bis 2020 nur auf die Jahre
     2018 bis 2020 anzuwenden.
        (2) Abweichend von Anhang 2 Teil 1 Nummer 1
     Buchstabe a und b gelten für die Einreichung eines
     Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1
     folgende Fristen:

     1. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die vor

        dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen

        wurden, müssen den Überwachungsplan bis zu

        diesem Datum vorlegen;
     2. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die nach
        dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen

4.   Anhang 1 wird wie folgt geändert:

  werden, müssen den Überwachungsplan vor In-
  betriebnahme der Anlage vorlegen.

   (3) Soweit ein Anspruch auf Zuteilung von
kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 be-
steht, der nach dem Treibhausgas-Emissions-

handelsgesetz in seiner bis zum 19. Juli 2017 gel-
tenden Fassung noch nicht bestanden hat, ist der
Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigun-
gen für die Jahre 2018 bis 2020 abweichend von
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. Oktober 2017 zu
stellen.

   (4) Für Anlagen, die Wärme oder Restgas mit
Polymerisationsanlagen austauschen, wird die vor-
läufige Zuteilungsmenge für die Handelsperiode
2013 bis 2020 nach Maßgabe von Satz 2 neu be-
rechnet. Für die Berechnung der vorläufigen Zutei-
lungsmenge nach den Vorgaben der Rechtsverord-
nung nach § 10 für die Jahre 2013 bis 2017 gilt die
Polymerisationsanlage in der gesamten Handels-

periode 2013 bis 2020 als nicht vom Anwendungs-

bereich dieses Gesetzes erfasst, für die Jahre 2018
bis 2020 gilt die Polymerisationsanlage hingegen in
der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

Soweit die Neuberechnung der vorläufigen Zutei-

lungsmenge von der Berechnung in der ursprüng-
lichen Zuteilungsentscheidung für die Handels-
periode 2013 bis 2020 abweicht, wird die Zuteilung
von Amts wegen um die Differenzmenge ange-
passt. Sofern eine Polymerisationsanlage bereits
vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anderen
Tätigkeit als der Herstellung von Polymeren vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war,
wird die Zuteilung für die Jahre 2018 bis 2020
ebenfalls von Amts wegen nach Maßgabe der
Sätze 1 bis 3 angepasst.

   (5) Soweit für Polymerisationsanlagen § 18 Ab-
satz 2 Nummer 2 einschlägig ist, sind anstelle der

Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020

die Emissionen in den Jahren 2018 bis 2020 maß-

geblich.

  (6) § 27 ist für Polymerisationsanlagen für die
Jahre 2018 bis 2020 nicht anzuwenden.“
     a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
     b) In Teil 2 wird die Zeile zu Nummer 27 wie folgt gefasst:
Treib-
          Nr.                                          Tätigkeiten                                           hausgas
         „27    Anlagen zur Herstellung von
                a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine; Aromaten und
                   alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole;
Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-
                   säuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acryl-
                   nitril; Caprolactam und Melamin) oder
CO2“.
                b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate,
                   Polyamide, Polyurethane, Silikone)
                mit einer Produktionsleistung von mehr als

100 Tonnen je Tag
BGBl. 2017, Seite 2356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2356
                        Artikel 2
                    Änderung der
             Zuteilungsverordnung 2020
  Die Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September
2011 (BGBl. I S. 1921) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32

   durch die folgenden Angaben ersetzt:
   „§ 32 Übergangsregelung zur Einbeziehung von
          Polymerisationsanlagen

  § 33    Inkrafttreten“.
2. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
                            „§ 32

                    Übergangsregelung
       zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
    Für Polymerisationsanlagen gelten für die Jahre
  2018 bis 2020 folgende Übergangsregelungen:
  1. Als Bestandsanlage gelten alle Anlagen, denen
     vor dem 1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emis-
     sion von Treibhausgasen erteilt wurde; als Neu-
     anlage gelten alle Anlagen, denen zum ersten
     Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung
     zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde.

  2. Abweichend von § 16 Absatz 1 sind Anträge auf
     kostenlose Zuteilung von Berechtigungen für
     neue Marktteilnehmer, die ihren Regelbetrieb
     oder ihren geänderten Betrieb in dem Zeitraum
     vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2016
     aufgenommen haben, bis zum Ablauf der Frist

     nach § 36 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissions-
     handelsgesetzes zu stellen.
  3. Abweichend von § 18 Absatz 4 werden für Emis-
     sionen der Zuteilungselemente, die vor Aufnahme
     des Regelbetriebs erfolgt sind, zusätzliche Be-
     rechtigungen nur zugeteilt, wenn die Emissionen

     nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt sind.

  4. Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 hebt die
     zuständige Behörde die Entscheidung über die
     Zuteilung von Berechtigungen an eine Anlage,
     die ihren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf
     die teilweise Betriebseinstellung folgenden Ka-
     lenderjahr, bei teilweisen Betriebseinstellungen
     vor dem 1. Januar 2017 ab dem Jahr 2018, von
     Amts wegen auf und passt die Zuteilung nach
     den Vorgaben nach § 21 an.
  5. Abweichend von § 22 Absatz 1 hat der Anlagen-
     betreiber der zuständigen Behörde alle relevanten
     Informationen über geplante oder tatsächliche
     Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsraten
     und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januar
     des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2018,
     mitzuteilen.“

3. Der bisherige § 32 wird § 33.

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                    Berlin, den 13. Juli 2017
                                               Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e1580c8fbe8f20c7….