Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 39 Verbot der Anwendung
Stand: 14.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/39#abs-1 (1) Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt entgegen den Zulassungsbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das Tierarzneimittel nach den Artikeln 112 bis 114 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 vom Tierarzt selbst oder auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung angewendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/39#abs-2 (2) Es ist verboten, ein nach § 4 Absatz 1 freigestelltes Tierarzneimittel bei nicht in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Tierarten anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/39#abs-3 (3) Es ist verboten, ein im Sinne von § 37 Absatz 3 bedenkliches Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt, das keiner Zulassung oder Registrierung bedarf, bei Tieren anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/39#abs-4 (4) Vorbehaltlich des Satzes 2 ist es verboten, Stoffe oder Stoffzusammenstellungen bei Tieren anzuwenden oder Tieren zu verabreichen, um
Satz 1 gilt nicht, wenn der Stoff oder die Stoffzusammenstellung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/39#abs-5 (5) Es ist verboten, einem der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tier pharmakologisch wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der Fassung vom 24. September 2025 aufgeführt sind.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2024 (BGBl. I Nr. 97)
BGBl. 2024 I Nr. 97
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