Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 38 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Stand: 14.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/38#abs-1 (1) Es ist verboten, ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herzustellen oder auf dem Markt bereitzustellen, das oder der
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/38#abs-2 (2) Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/38#abs-3 (3) Es ist verboten, gefälschte Tierarzneimittel, gefälschte Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, oder gefälschte veterinärmedizintechnische Produkte herzustellen oder auf dem Markt bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/38#abs-4 (4) Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt, dessen Verfalldatum abgelaufen ist, auf dem Markt bereitzustellen oder anzuwenden.