Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 35b Herstellungserlaubnis; Ruhen und Widerruf der Erlaubnis
Stand: 14.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35b#abs-1 (1) Wer inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 herstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35b#abs-2 (2) Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 dürfen nur nach Anforderung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt hergestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35b#abs-3 (3) Für jede einzelne der folgenden Tätigkeiten ist eine Herstellungserlaubnis erforderlich:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35b#abs-4 (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
Hinsichtlich der in Satz 1 Nummer 1 geforderten Sachkunde gilt Artikel 97 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35b#abs-5 (5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde erteilt. Die §§ 15 und 17 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35b#abs-6 (6) Liegen die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Absatz 4 nach der Erteilung nicht mehr vor, ist das Ruhen oder der Widerruf der Herstellungserlaubnis von der zuständigen Behörde anzuordnen.