Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

SächsDRZustVO

§ 2 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die oberen besonderen Staatsbehörden und die Landesdirektion Sachsen sind jeweils für die Beamten ihrer Behörde zuständig für:

1. die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG ) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG ,

3. die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sowie

4. das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 SächsBG .

§ 1 § 3