Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 102 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 101 § 103