Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 3 Behördenleiter und deren Stellvertreter
Stand: 26.08.2026
Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen sowie deren Stellvertretern werden die in den §§ 1 und 2 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium des Innern wahrgenommen.