Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

SächsDRZustVO

§ 1 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/1#abs-1 (1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden und der Präsident der Landesdirektion Sachsen jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/1#abs-2 (2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SächsDG der unteren besonderen Staatsbehörden ist deren obere besondere Staatsbehörde zuständig. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen der oberen besonderen Staatsbehörden und der Landesdirektion Sachsen ist die Ausgangsbehörde zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/1#abs-3 (3) In Disziplinarverfahren gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist der Leiter des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig.

§ 2