Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 42 Zuständigkeit
Stand: 01.08.2026
Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.