Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 5
- BVerwG, 17.09.2015 – 2 A 9/14Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜGZitiert von 37
- BVerwG, 01.03.2024 – 20 F 14/23Reichweite der Vorlageverweigerung bei SicherheitsüberprüfungsaktenZitiert von 5
- OVG NRW, 28.07.2021 – 16 B 1733/19Sicherheitsüberprüfungsverfahren: Unanwendbarkeit der DSGVO auf Auskunfts- und Kopienansprüche bezüglich der Sicherheitsakte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 12.02.2026 – 13 L 104/26
- VG Köln, 17.07.2003 – 20 K 2054/99
5 Entscheidungen zu § 23 SÜG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/23#abs-1 (1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/23#abs-2 (2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkenden Behörden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/23#abs-3 (3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/23#abs-4 (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/23#abs-5 (5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/23#abs-6 (6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/23#abs-7 (7) (weggefallen)