Gesetze / Systemstabilitätsverordnung

SysStabV

§ 17 Prüfung der Ausnahmebegehren und Mitteilung der Ergebnisse

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/17#abs-1 (1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes entscheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nachgewiesen werden konnte und mit welchen Abschaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebenenfalls nachzurüsten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/17#abs-2 (2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/17#abs-3 (3) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß § 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einzustellen. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die Anlage innerhalb dieser Frist mit den nach Absatz 1 festgelegten Werten nachzurüsten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/17#abs-4 (4) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestätigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur Nachrüstung der Anlage besteht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/17#abs-5 (5) Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2 für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 verpflichtet. Der Netzbetreiber teilt dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch mit, dass der Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht wurde und fordert ihn erneut zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 auf.

§ 16 § 18