nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 SysStabV — Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen

Systemstabilitätsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Fall, dass zwischen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung diese innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in der Weise nachrüsten, dass für die untere Abschaltfrequenz ein Wert von 47,50 Hertz und für die obere Abschaltfrequenz ein Wert von 51,50 Hertz eingestellt wird.

(2) Soweit der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung kein Netzbetreiber ist, kann der Netzbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Abschaltfrequenzwerte von dem Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung verlangen.

(3) Die Ausnahmeregelungen der §§ 15 bis 17 sind nicht anwendbar.

---

Zitiervorschlag: § 14 SysStabV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
