Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 14a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 14a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
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