Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung
StromNZV§ 30 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 11 ist erst ab dem 1. Oktober 2005 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 6 Abs. 1 ist für Minutenreserve erst ab dem 1. Januar 2006 und für die Primär- und Sekundärregelenergie erst ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 30 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.