Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung
StromNZV§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Einspeisevergütung vergütet werden, von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2011 I S. 1634
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