Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Diese Verordnung regelt zugleich die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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