Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 8 Messeinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034)
BGBl. 2016 I S. 2034
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2013 I S. 2722
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