Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Strom
StromBGebV§ 1 Gebührenerhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromBGebV/1?asof=2022-05-24#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromBGebV/1?asof=2022-05-24#abs-2 (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
Änderungsverlauf
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25.01.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 24)
BGBl. 2023 I Nr. 24
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12.05.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2022 (BGBl. I 742)
BGBl. 2022 I S. 742
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23.04.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2021 (BGBl. I 858)
BGBl. 2021 I S. 858
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.