Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Strom

StromBGebV

§ 1 Gebührenerhebung

Stand: 31.01.2023

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromBGebV/1#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromBGebV/1#abs-2 (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

§ 2