Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Strom
StromBGebV§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
Änderungsverlauf
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25.01.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 24)
BGBl. 2023 I Nr. 24
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12.05.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2022 (BGBl. I 742)
BGBl. 2022 I S. 742
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23.04.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2021 (BGBl. I 858)
BGBl. 2021 I S. 858
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