Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 24
BGBl. 2023 I Nr. 24 · 22.495 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2023 Nr. 24
Dritte Verordnung
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Vom 25. Januar 2023
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 83 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Teil 4 Abschnitt 3“ durch die Wörter „den Teilen 4 und 5“ ersetzt.
2. Folgender § 3 wird angefügt:
„§ 3
Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen
(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin
die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-
See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere
Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018
(BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor
dem 31. Januar 2023 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des
30. Januar 2023 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.
(4) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der
Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer
Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht
ausgeschlossen.“

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1. Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen
1.1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen
nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See- 5 119,00
Gesetzes
1.2 Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral
voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7 267,00
2. Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen
2.1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8 860,00
2.2 Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte
Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 3 773,00
3. Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der
Zuschlag erteilt wurde
3.1 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 6 187 604,98
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
3.2 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 5 544 096,54
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
3.3 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8 188 751,56
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
3.4 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 17 285 127,99
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
3.5 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des 6 265 769,15
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
3.6 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des 5 589 261,76
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
3.7 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des 9 065 662,10
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
3.8 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des 8 495 164,75
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
4. Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes 4 124,00
5. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes 16 855,00
6. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes 4 124,00

Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
7. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-
Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im 48 309,00
Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche
8. Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach
§ 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
8.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder
§ 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis
345 817 +
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur
in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) (L x 3 400 x 25 x
0,035 x 0,002;
3 400 = Stunden Jahreslaufleistung insgesamt
höchstens
25 = Jahre Gesamtlaufzeit 5 196 126)
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen,
nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
164 060 bis
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein 345 817 +
ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das (I x Z x 0,02;
BSH diese schätzen insgesamt
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. Festlegung höchstens
Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht 2 196 126)
erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.3 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen
Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66
Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 266 583 bis
W: durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in 591 560 +
Kilowattstunden (W x T x 0,035 x
0,002;
T: Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des insgesamt
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung höchstens
5 392 252)
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.4 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus 94 478,00
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, bis
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 195 280,00
oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
9. Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See
9.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen 36 593,00
Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils bis
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie- 94 459,00
auf-See-Gesetzes
9.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus 94 478,00
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, bis
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des 195 280,00
Windenergie-auf-See-Gesetzes

Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
9.3 Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen 7 201,00
oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen bis
39 197,00
9.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder 36 593,00
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, bis
nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 459,00
10. Ablehnung eines Antrags auf Planfeststellung, Plangenehmigung oder sonstige 10 Prozent bis
Bescheidung und sonstige Beendigung des Planfeststellungs- oder 100 Prozent der
Plangenehmigungsverfahrens Gebühren der
beantragten
Leistung
11. Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder 6 488,00
eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des bis
Verwaltungsverfahrensgesetzes 14 752,00
12. Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines
Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und 36 593,00
den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen bis
Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 79 166,00
Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
13. Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach 11 713,00
§ 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 bis
des Verwaltungsverfahrensgesetzes 16 844,00
14. Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder eines 11 713,00
sonstigen Verwaltungsaktes nach § 79 Absatz 6 des Windenergie-auf-See- bis
Gesetzes i. V. m. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 16 844,00
15. Leistungen im Vollzugsverfahren
15.1 Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die 83 499,00
konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
Wirtschaftszone“ nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
15.2 Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die
gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf
See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie- 7 234,00
auf-See-Gesetzes
15.3 Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes 433,00
15.4 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur 1 974,00
Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten bis
Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 15 073,00
15.5 Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
15.5.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu
den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach 2 163,00
§ 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
15.5.2 Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach 8 452,00
§ 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
15.6 Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard
Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von
Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ oder nach 7 752,00
„Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“

Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
15.7 Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche 2 306,00
ausschließliche Wirtschaftszone“
15.8 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 6 424,00
15.9 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als
Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 995,00
15.10 Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils 22 789,00
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf- bis
See-Gesetzes 69 041,00
15.11 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der 11 713,00
Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 bis
Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 21 602,00
15.12 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 11 713,00
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See- bis
Gesetzes 21 602,00
15.13 Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen 11 713,00
oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See- bis
Gesetzes 21 602,00
16. Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber 123,00
17. Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren 141,00
nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten bis
293,00“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2023
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 24. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 8a013b8307f6ac6a….