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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 24

BGBl. 2023 I Nr. 24 · 22.495 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2023                       Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2023                                       Nr. 24

                                  Dritte Verordnung
               zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

                                              Vom 25. Januar 2023


   Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 83 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:


                                                   Artikel 1
  Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Teil 4 Abschnitt 3“ durch die Wörter „den Teilen 4 und 5“ ersetzt.
2. Folgender § 3 wird angefügt:
                                                        „§ 3

                     Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen
     (1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt
  für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-
  Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin
  die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes
  für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden
  Fassung anzuwenden.
     (2) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt
  für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-
  See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-
  See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere
  Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell
  zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018
  (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
    (3) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor
  dem 31. Januar 2023 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des
  30. Januar 2023 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.
    (4) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der
  Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer
  Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht
  ausgeschlossen.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
                                                                                                         „Anlage
                                                                                                          (zu § 1)

                                               Gebührenverzeichnis
        Lfd.
                                              Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro
        Nr.
   § 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
   nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   1.          Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen
   1.1         Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen
               nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-                5 119,00
               Gesetzes
   1.2         Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht               zentral
               voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                        7 267,00

   2.          Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen
   2.1.        Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach
               § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes             8 860,00

   2.2         Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte
               Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                 3 773,00

   3.          Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der
               Zuschlag erteilt wurde
   3.1         Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des
               Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
               Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des                 6 187 604,98
               31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
   3.2         Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des
               Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
               Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des                 5 544 096,54
               31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
   3.3         Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des
               Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
               Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des                 8 188 751,56
               31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
   3.4         Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des
               Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
               Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des                17 285 127,99
               31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
   3.5         Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des
               Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des          6 265 769,15
               Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
   3.6         Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des
               Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des          5 589 261,76
               Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
   3.7         Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des
               Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des          9 065 662,10
               Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
   3.8         Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des
               Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des          8 495 164,75
               Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
   4.          Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes               4 124,00
   5.          Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-
               auf-See-Gesetzes                                                                       16 855,00

   6.          Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-
               auf-See-Gesetzes                                                                         4 124,00
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3



        Lfd.
                                              Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro
        Nr.
   § 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
   nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   7.          Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des
               Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-
               Verordnung     zur    Ermittlung     der     Antragsberechtigung    für    im            48 309,00
               Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche
   8.          Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des
               Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach
               § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   8.1         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
               Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
               jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder
               § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                                       164 060 bis
                                                                                            345 817 +
               L     = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur
                       in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)      (L x 3 400 x 25 x
                                                                                          0,035 x 0,002;
               3 400 = Stunden Jahreslaufleistung                                           insgesamt
                                                                                            höchstens
               25    = Jahre Gesamtlaufzeit                                                 5 196 126)
               0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
               0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
   8.2         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
               Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen,
               nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
                                                                                                    164 060 bis
               I      = Investitionssumme  des   Netzanbindungssystems,     sollte  kein             345 817 +
                        ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das            (I x Z x 0,02;
                        BSH diese schätzen                                                           insgesamt
               Z      = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. Festlegung            höchstens
                        Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht               2 196 126)
                        erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
               0,02   = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
   8.3         Planfeststellungsbeschluss    oder    Plangenehmigung      von  sonstigen
               Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66
               Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                      266 583 bis
               W:      durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in    591 560 +
                       Kilowattstunden                                                         (W  x T x 0,035 x
                                                                                                     0,002;
               T:      Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des             insgesamt
                       Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung                      höchstens
                                                                                                  5 392 252)
               0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
               0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
   8.4         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
               Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus                       94 478,00
               Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,                        bis
               jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6            195 280,00
               oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   9.          Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See
   9.1         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
               von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen               36 593,00
               Energiegewinnungsanlagen       oder   Offshore-Anbindungsleitungen,   jeweils                  bis
               einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-            94 459,00
               auf-See-Gesetzes
   9.2         Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
               von    Anlagen     zur  Übertragung    von   anderen    Energieträgern   aus             94 478,00
               Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,                        bis
               jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des                195 280,00
               Windenergie-auf-See-Gesetzes
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4



     Lfd.
                                          Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro
     Nr.
   9.3      Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen              7 201,00
            oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen               bis
                                                                                                    39 197,00
   9.4      Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
            Repowering,      bestehender   Windenergieanlagen       auf   See      oder             36 593,00
            Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen,                   bis
            nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                                     94 459,00

   10.      Ablehnung eines Antrags auf Planfeststellung, Plangenehmigung oder sonstige        10 Prozent bis
            Bescheidung und sonstige Beendigung des Planfeststellungs- oder                   100 Prozent der
            Plangenehmigungsverfahrens                                                         Gebühren der
                                                                                                beantragten
                                                                                                  Leistung
   11.      Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
            Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder                6 488,00
            eines    sonstigen   Bescheides    nach   den   §§   35,   36,   74   des                     bis
            Verwaltungsverfahrensgesetzes                                                           14 752,00

   12.      Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines
            Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und          36 593,00
            den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen                    bis
            Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69                  79 166,00
            Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   13.      Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach            11 713,00
            § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77                bis
            des Verwaltungsverfahrensgesetzes                                                       16 844,00
   14.      Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder eines           11 713,00
            sonstigen Verwaltungsaktes nach § 79 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-                        bis
            Gesetzes i. V. m. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                                16 844,00
   15.      Leistungen im Vollzugsverfahren
   15.1     Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
            Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
            dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die              83 499,00
            konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
            Wirtschaftszone“ nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   15.2     Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die
            gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf
            See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-               7 234,00
            auf-See-Gesetzes
   15.3     Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des
            Windenergie-auf-See-Gesetzes                                                                433,00

   15.4     Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur                 1 974,00
            Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten                           bis
            Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                           15 073,00
   15.5     Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
            bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
            nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   15.5.1   Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu
            den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
            während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach                  2 163,00
            § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   15.5.2   Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den
            bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
            während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach                  8 452,00
            § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
   15.6     Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard
            Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von
            Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ oder nach                     7 752,00
            „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5



     Lfd.
                                           Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro
     Nr.
   15.7     Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
            Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
            den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche          2 306,00
            ausschließliche Wirtschaftszone“
   15.8     Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks                 als
            Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                      6 424,00

   15.9     Gestattung    der    Inbetriebnahme     von    Windenbetriebsflächen   als
            Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                      995,00

   15.10    Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils                22 789,00
            einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-                    bis
            See-Gesetzes                                                                            69 041,00
   15.11    Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der            11 713,00
            Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3                      bis
            Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes           21 602,00
   15.12    Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79           11 713,00
            Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-                     bis
            Gesetzes                                                                                21 602,00
   15.13    Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen              11 713,00
            oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-                    bis
            Gesetzes                                                                                21 602,00
   16.      Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses          oder   der
            Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber                                    123,00

   17.      Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren            141,00
            nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten                                                 bis
                                                                                                      293,00“.


                                                  Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 25. Januar 2023

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                              Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 24. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 8a013b8307f6ac6a….