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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 742
BGBl. 2022 I S. 742 · 5.029 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Vom 12. Mai 2022
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3
des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des
§ 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I
S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (BGBl. I S. 858)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebührenerhebung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Ab-
schnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt
die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anla-
ge.
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 4 Ab-
schnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage.
§2
Auslagenerhebung
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengeset-
zes gesondert erhoben.“

2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Laufende Gebührenhöhe
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach 5 119,00
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes für Windenergieanlagen auf See
2. Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde
2.1 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 6 187 604,98
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
2.2 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 5 544 096,54
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
2.3 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 8 188 751,56
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
2.4 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 17 285 127,99
che N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf 16 702,00
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes
4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach 4 099,00
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes
5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach 48 309,62“.
§ 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der Sonsti-
ge-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur
Ermittlung der Antragsberechtigung für im
Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige
Energiegewinnungsbereiche
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Mai 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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