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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 742

BGBl. 2022 I S. 742 · 5.029 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 742




                               Zweite Verordnung
             zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

                                     Vom 12. Mai 2022


           Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3
        des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des
        § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des
        Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung
        mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
        (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
        S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

                                          Artikel 1
           Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I
        S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (BGBl. I S. 858)
        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
                                             „§ 1
                                      Gebührenerhebung
              (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Ab-
           schnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt
           die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anla-
           ge.
             (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 4 Ab-
           schnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für
           Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis
           der Anlage.

                                              §2
                                      Auslagenerhebung
             Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengeset-
           zes gesondert erhoben.“

BGBl. 2022, Seite 743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 743

  2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:
                                                                        „Anlage
                                                                         (zu § 1)

                                Gebührenverzeichnis

      Laufende                                                    Gebührenhöhe
                               Gebührentatbestand
      Nummer                                                         in Euro
         1.      Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach          5 119,00
                 den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset-
                 zes für Windenergieanlagen auf See
         2.      Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
                 che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
                 wurde
        2.1      Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-      6 187 604,98
                 che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
                 deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
                 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
                 schlagten Bieter zugutekommen
        2.2      Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-      5 544 096,54
                 che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
                 deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
                 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
                 schlagten Bieter zugutekommen
        2.3      Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-      8 188 751,56
                 che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
                 deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
                 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
                 schlagten Bieter zugutekommen
        2.4      Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 17 285 127,99
                 che N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020,
                 deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
                 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
                 schlagten Bieter zugutekommen
         3.      Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf      16 702,00
                 See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge-
                 setzes
         4.      Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach           4 099,00
                 § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset-
                 zes
         5.      Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach        48 309,62“.
                 § 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie-
                 auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der Sonsti-
                 ge-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur
                 Ermittlung der Antragsberechtigung für im
                 Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige
                 Energiegewinnungsbereiche


                                     Artikel 2
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Berlin, den 12. Mai 2022

                           Der Bundesminister
                     für Wirtschaft und Klimaschutz
                              Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 742. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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