Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/200?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 fort. Dies gilt für Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, wenn die jeweils einschlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3 Nummer 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/200?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Anzeige des Betriebs eines Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 fort.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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