Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/26943 · S. 58
Zu Artikel 2 (Änderung des Atomgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Atomgesetzes) Zu Nummer 1 Die Anpassung des Verweises ist erforderlich, da der frühere § 11 Absatz 1 Nummer 6 AtG durch Artikel 3 Num- mer 7 Buchstabe c des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisieren- der Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S.1966) zu § 11 Absatz 1 Nummer 4 AtG geworden ist. Zu Nummer 2 Die Streichung ist erforderlich, da die §§ 23 und 23b AtG durch Artikel 3 Nummer 16 und 17 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 aufgehoben wurden. Zu Nummer 3 Die Neufassung von § 22 Absatz 2 Satz 1 AtG unter Buchstabe a sieht nunmehr vor, dass die Zolldienststellen zukünftig bei der Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen nur mitwirken. Dies bedeutet, dass die Zolldienststellen lediglich in die Überwachung der Ein- und Ausfuhr eingebunden sind, während die aufgrund der Änderung von § 22 Absatz 2 Satz 1 AtG nunmehr bestehende grundsätzliche Zuständigkeit der Landesbehör- den unberührt bleibt. Die Änderung unter Buchstabe b dient lediglich der Klarstellung.
BT-Drs. 19/26943 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/26943, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 201.981–203.116 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 3667209d04aba637….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP