Gesetze / Strahlenschutzgesetz

StrlSchG

§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/186?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/186?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als

1.
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen
a)
der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,
b)
der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,
c)
der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und
2.
für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 174 § 176