Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/186?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/186?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 186 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 186 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.