Gesetze / Strahlenschutzgesetz

StrlSchG

§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgaben der zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr gebracht oder entsorgt werden darf.

§ 173 § 175