Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
Stand: 10.06.2019
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet sich die Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des Atomgesetzes.