Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 179 Anwendung des Atomgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/179?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/179?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es den Befugnissen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entgegensteht.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 179 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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