Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/17#abs-1 (1) Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu betreiben, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen:
Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 18 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb untersagt. Abweichend von Satz 1 bedarf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, wer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/17#abs-2 (2) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/17#abs-3 (3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/17#abs-4 (4) Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder ihres Betriebs sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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