Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 96 Eilverordnungen
Stand: 12.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/96#abs-1 (1) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls kann
durch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu beteiligenden Bundesministerien erlassen (Eilverordnungen), soweit noch keine entsprechenden Regelungen bestehen oder die bestehenden Regelungen nicht angemessen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/96#abs-2 (2) Eilverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bundesrat dies verlangt.