Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
Stand: 10.06.2019
An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.