Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

Stand: 10.06.2019

Bund

An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.

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