Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 27 Beleuchtungsanlagen
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/27#abs-1 (1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein
Die Forderung nach Satz 1 kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/27#abs-2 (2) Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/27#abs-3 (3) Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muß über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können; dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung in Abständen von höchstens 50 m direkt eingeschaltet werden kann. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/27#abs-4 (4) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/27#abs-5 (5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß so beschaffen und angeordnet sein, daß die Betriebsanlagen nach Absatz 4 ausreichend beleuchtet werden können. Sie muß 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung im betriebsnotwendigen Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausgängen darf diese Zeit bis zu 15 Sekunden betragen, sofern aus Gründen des Arbeitsschutzes keine kürzeren Einschaltzeiten gefordert werden.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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