Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 28 Rohrleitungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahnbauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbauwerk ein- und weitergeführt werden.

§ 27 § 29