Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 26 Rückleitungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/26#abs-1 (1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein; Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/26#abs-2 (2) Jedes Unterwerk muß über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/26#abs-3 (3) Gegen die Gefahren durch Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.