§ 9 StraBEG — Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung

Strafbefreiungserklärungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.