Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 8 Sicherheit und Ordnung auf Bahnanlagen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/8#abs-1 (1) Die Angehörigen der Streitkräfte unterliegen während des Aufenthalts auf dem Gebiet der Bahnanlagen den bahnpolizeilichen Bestimmungen und den von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassenen sonstigen Vorschriften über die Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen. Sie können im Einzelfall von den Bestimmungen und Vorschriften nach Satz 1 abweichen, wenn und soweit dies unumgänglich ist, um rechtswidrige Angriffe auf Eisenbahn-Militärtransporte abzuwehren. Die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs ist dabei zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/8#abs-2 (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Bahnanlagen im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen für die Streitkräfte unterstützen sich Bundespolizei und Streitkräfte gegenseitig.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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