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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1909
BGBl. 1999 I S. 1909 · 17.307 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
Verkehrssicherstellungsgesetz und
zum Wehrpflichtgesetz
Vom 1. September 1999
Es verordnen auf Grund
– des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5
Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrs-
sicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082),
– des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756),
die Bundesregierung,
– des § 10 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
der durch Artikel 6 Abs. 125 Nr. 1 Buchstabe e des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung,
– des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicher-
stellungsgesetzes, § 10 Abs. 8 geändert durch Artikel 6
Abs. 125 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288)
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen:
Artikel 1
Verordnung zur
Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnver-
kehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I S. 2730), geändert
durch Artikel 6 Abs. 127 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beför-
derungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbah-
nen den öffentlichen Verkehr einschränken und be-
schränken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen
werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförde-
rungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf
andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten,
die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit
und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach
Absatz 1 Gebrauch machen.“
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 3
Beschleunigung der Ver- und Entladung
Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung
ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders
oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vor-
nehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht
innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver-
oder entladen werden.“
3. § 4 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
„§ 5
Ruhen der Lieferfristen
Die vereinbarten Lieferfristen ruhen.“
5. § 6 wird aufgehoben.
6. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 2
Verordnung
über Verkehrsleistungen
der Eisenbahnen für die Streitkräfte
Die Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisen-
bahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I
S. 2128), geändert durch Artikel 6 Abs. 126 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Eisen-
bahnen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesminister
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er-
setzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Eisenbahnen“ das
Wort „öffentlichen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1
gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen
den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbah-
nen.“

3. Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
„§ 3
Anmeldung von Verkehrsleistungen
Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrs-
leistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern.
Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmelde-
fristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit
den Streitkräften.
§4
Vorrang
Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die
öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang
abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies
fordern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen und das Bundesministerium der Ver-
teidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzun-
gen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs for-
dern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich
die Forderungen erstrecken können.
§5
Besondere Vorschriften
für die Erbringung von Verkehrsleistungen
(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben auf Verlan-
gen der Streitkräfte
1. Verkehrsleistungen durch Sonderzüge zu erbrin-
gen,
2. Sendungen mit Lademaßüberschreitung zu beför-
dern und Schwerlasttransporte durchzuführen,
wenn die technischen und betrieblichen Möglich-
keiten dies zulassen,
3. die Begleitung einer Sendung durch Angehörige
oder Beauftragte der Streitkräfte zuzulassen,
4. Fahrpläne aufzustellen, Beförderungswege festzu-
legen und bestimmte Beförderungswege einzuhal-
ten, wenn militärische Belange es erfordern,
5. die von den Streitkräften bestimmte Reihenfolge
zur Erbringung der Verkehrsleistungen einzuhalten,
wenn Forderungen der Streitkräfte nicht gleichzeitig
erfüllt werden können,
6. bei Sonderzügen den Streitkräften Abweichungen
von dem vorgesehenen Beförderungsweg sowie
Verspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte Min-
destdauer überschreiten, mitzuteilen.
(2) Das Ein- und Aussteigen sowie das Ver- und Ent-
laden auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorgesehen
sind, ist zulässig, wenn zwischen den öffentlichen
Eisenbahnen und den Streitkräften die dafür notwendi-
gen Maßnahmen vereinbart worden sind.
(3) Halten die Streitkräfte einen besonderen Schutz
ihrer Güter für notwendig, stellen sie das hierfür erfor-
derliche Personal. Verpflichtungen der Streitkräfte, Be-
gleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. In § 7 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Eisen-
bahnen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von den Eisen-
bahnen“ durch die Wörter „von der zuständigen Auf-
sichtsbehörde“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte
Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar
sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden.
Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienst-
stelle der Streitkräfte gelten die besonderen Verein-
barungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und
den Streitkräften.“
8. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Bediensteten“ durch die
Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt.
9. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister der
Verteidigung“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium der Verteidigung“ ersetzt.
Artikel 3
Verkehrssicherstellungs-
gesetz-Zuständigkeitsverordnung
Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsver-
ordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), geändert
durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1733), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
Übertragung von Befugnissen
Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen, die öffentlichen
Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrs-
sicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nicht-
öffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrs-
sicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der
Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung
der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das
Eisenbahn-Bundesamt übertragen.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus-
gerüstet sind,
das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrie-
ben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Lan-
desbehörde oder die von ihr bestimmte Be-
hörde.“
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisen-
bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das
Eisenbahn-Bundesamt;“.

b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundesmini-
ster für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus-
gerüstet sind,
das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrie-
ben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Lan-
desbehörde oder die von ihr bestimmte Be-
hörde;“.
e) In Nummer 8 werden die Wörter „des Schienen-
ersatz- und -ergänzungsverkehrs der nichtbundes-
eigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs“
durch die Wörter „der öffentlichen Eisenbahnen“
ersetzt.
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betref-
fen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die
Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche
Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.“
Artikel 4
Verordnung
über die Zuständigkeit und
das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Ver-
fahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „zivilen Bevöl-
kerungsschutz“ durch das Wort „Zivilschutz“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt.
cc) In Nummer 11 werden die Buchstaben a und b
wie folgt gefaßt:
„a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen Deutsche
Post AG und Deutsche Telekom AG tätig
sind, das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie oder die von ihm be-
stimmte Behörde,
b) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen
nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Tele-
kommunikationssicherstellungsgesetzes
tätig sind, soweit diese Unternehmen auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 3
dieses Gesetzes verpflichtet sind, das
Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie oder die von ihm bestimmte
Behörde;“.
dd) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-
mern 12 und 13 eingefügt:
„12. bei Wehrpflichtigen, die bei Eisenbahnen
des Bundes tätig sind, das Bundesmini-
sterium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen oder die von ihm bestimmte Be-
hörde,
13. bei Wehrpflichtigen, die bei der DFS Deut-
sche Flugsicherung GmbH tätig sind, das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen oder die von ihm be-
stimmte Behörde,“.
ee) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14.
b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. wegen ihrer Verpflichtung zum ehrenamtlichen
Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastro-
phenschutz nicht zum Wehrdienst herangezo-
gen werden (§ 13a des Wehrpflichtgesetzes)
oder“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 12“ durch
die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist außer-
dem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen
1. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Auf-
bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung
von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen
Verkehr bestimmt sind, von der Regulierungs-
behörde für Telekommunikation und Post;
2. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau,
die Unterhaltung oder die Instandsetzung von
Anlagen und Einrichtungen
a) der Eisenbahnen des Bundes,
vom Eisenbahn-Bundesamt,
b) der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
von der für die nichtbundeseigenen Eisen-
bahnen zuständigen obersten Landesbehör-
de oder der von ihr bestimmten Behörde,
c) der Flugsicherung,
vom Luftfahrt-Bundesamt,
d) der Flugplätze,
von der für den Luftverkehr zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Behörde,
e) der Bundeswasserstraßen und bundeseige-
nen Häfen,
von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens,
von der Wirtschaftsbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg,

f) aa) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen,
von den höheren Wasserbehörden der
Länder,
bb) der nichtbundeseigenen Häfen,
von der für Häfen zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr be-
stimmten Behörde;
3. bei Wehrpflichtigen, die für den Bau, die Unter-
haltung oder die Instandsetzung von Straßen
tätig sind, von der für den Straßenbau zuständi-
gen obersten Landesbehörde oder von der von
ihr bestimmten Behörde.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 12“ durch die
Angabe „Nr. 14“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 sind das Wort „– Bereichswehrersatz-
amt –“ zu streichen und das Wort „Bundeswehrersatz-
amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwal-
tung“ zu ersetzen.
4. In § 4 Abs. 2 sind das Wort „Bundeswehrersatzamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwaltung“ zu
ersetzen und das Wort „– Bereichswehrersatzamt –“ zu
streichen.
5. In § 5 Abs. 2 sind das Wort „– Bereichswehrersatz-
amt –“ zu streichen und das Wort „Bundeswehrersatz-
amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwal-
tung“ zu ersetzen. Außerdem ist das Wort „Bundes-
minister“ durch das Wort „Bundesministerium“ zu
ersetzen.
Artikel 5
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. September 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u -
Franz M ünt
u n d W o h n u n g s w e s e n
ef ering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1909. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0a70bd35452d2869….