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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1909

BGBl. 1999 I S. 1909 · 17.307 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 1909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1909
                                               Verordnung
                                zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
                         Verkehrssicherstellungsgesetz und
zum Wehrpflichtgesetz
                                                  Vom 1. September 1999

  Es verordnen auf Grund
– des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5
  Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrs-
  sicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082),

– des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
  des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756),
die Bundesregierung,
– des § 10 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
  der durch Artikel 6 Abs. 125 Nr. 1 Buchstabe e des
  Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)
  geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
  Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
  1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom

  27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)

das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung,

– des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicher-
  stellungsgesetzes, § 10 Abs. 8 geändert durch Artikel 6
  Abs. 125 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
  S. 2378), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
  keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
  S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober
  1998 (BGBl. I S. 3288)

das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen:

                         Artikel 1

                    Verordnung zur
        Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
  Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnver-
kehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I S. 2730), geändert
durch Artikel 6 Abs. 127 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „(1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beför-
   derungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbah-
   nen den öffentlichen Verkehr einschränken und be-
   schränken.
      (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen
   werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit
   unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförde-
   rungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf
   andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten,
   die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit
   und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach
   Absatz 1 Gebrauch machen.“

2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 3
           Beschleunigung der Ver- und Entladung

      Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung
   ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders
   oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vor-
   nehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht
   innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver-
   oder entladen werden.“

3. § 4 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 5

                    Ruhen der Lieferfristen

      Die vereinbarten Lieferfristen ruhen.“

5. § 6 wird aufgehoben.

6. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
   für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium
   für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.

                          Artikel 2

                      Verordnung
                über Verkehrsleistungen
          der Eisenbahnen für die Streitkräfte
  Die Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisen-
bahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I
S. 2128), geändert durch Artikel 6 Abs. 126 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Eisen-
      bahnen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesminister

      für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministe-
      rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er-
      setzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Eisenbahnen“ das
      Wort „öffentlichen“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1
      gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen
      den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbah-
      nen.“
BGBl. 1999, Seite 1910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1910
3. Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:

                             „§ 3

             Anmeldung von Verkehrsleistungen
       Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrs-
   leistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern.
   Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmelde-
   fristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit
   den Streitkräften.

                             §4

                           Vorrang

      Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die
   öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang

   abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies

   fordern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
   Wohnungswesen und das Bundesministerium der Ver-

   teidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzun-

   gen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs for-

   dern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich
   die Forderungen erstrecken können.

                             §5

                   Besondere Vorschriften
         für die Erbringung von Verkehrsleistungen

     (1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben auf Verlan-

   gen der Streitkräfte
   1. Verkehrsleistungen durch Sonderzüge zu erbrin-
      gen,
   2. Sendungen mit Lademaßüberschreitung zu beför-
      dern und Schwerlasttransporte durchzuführen,
      wenn die technischen und betrieblichen Möglich-

      keiten dies zulassen,

   3. die Begleitung einer Sendung durch Angehörige
      oder Beauftragte der Streitkräfte zuzulassen,
   4. Fahrpläne aufzustellen, Beförderungswege festzu-
      legen und bestimmte Beförderungswege einzuhal-
      ten, wenn militärische Belange es erfordern,

   5. die von den Streitkräften bestimmte Reihenfolge
      zur Erbringung der Verkehrsleistungen einzuhalten,
      wenn Forderungen der Streitkräfte nicht gleichzeitig
      erfüllt werden können,
   6. bei Sonderzügen den Streitkräften Abweichungen
      von dem vorgesehenen Beförderungsweg sowie
      Verspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte Min-
      destdauer überschreiten, mitzuteilen.

      (2) Das Ein- und Aussteigen sowie das Ver- und Ent-
   laden auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorgesehen
   sind, ist zulässig, wenn zwischen den öffentlichen
   Eisenbahnen und den Streitkräften die dafür notwendi-
   gen Maßnahmen vereinbart worden sind.
      (3) Halten die Streitkräfte einen besonderen Schutz
   ihrer Güter für notwendig, stellen sie das hierfür erfor-
   derliche Personal. Verpflichtungen der Streitkräfte, Be-
   gleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.“

4. § 6 wird aufgehoben.

5. In § 7 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Eisen-
   bahnen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.

6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von den Eisen-
   bahnen“ durch die Wörter „von der zuständigen Auf-

   sichtsbehörde“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 9
       Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte

      Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar
   sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden.
   Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienst-

   stelle der Streitkräfte gelten die besonderen Verein-
   barungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und
   den Streitkräften.“

8. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Bediensteten“ durch die

   Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt.

9. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister der

   Verteidigung“ durch die Wörter „Das Bundesministe-

   rium der Verteidigung“ ersetzt.

                         Artikel 3
               Verkehrssicherstellungs-
           gesetz-Zuständigkeitsverordnung

  Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsver-
ordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), geändert

durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1733), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 1
                Übertragung von Befugnissen

      Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ver-

   kehr, Bau- und Wohnungswesen, die öffentlichen
   Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrs-
   sicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nicht-
   öffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrs-
   sicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der
   Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung
   der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
   bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das
   Eisenbahn-Bundesamt übertragen.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

      „b) Luftfahrzeuge,

           die für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus-
           gerüstet sind,
           das Luftfahrt-Bundesamt;
           die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrie-
           ben werden,
           die für den Luftverkehr zuständige oberste Lan-
           desbehörde oder die von ihr bestimmte Be-
           hörde.“

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
      „1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisen-
          bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das
          Eisenbahn-Bundesamt;“.
BGBl. 1999, Seite 1911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1911
   b) Nummer 2 wird aufgehoben.
   c) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundesmini-
      ster für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
      ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
      wesen“ ersetzt.

   d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

      „5. Luftfahrzeuge,
           die für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus-
           gerüstet sind,
           das Luftfahrt-Bundesamt;

           die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrie-

           ben werden,

           die für den Luftverkehr zuständige oberste Lan-

           desbehörde oder die von ihr bestimmte Be-

           hörde;“.

   e) In Nummer 8 werden die Wörter „des Schienen-
      ersatz- und -ergänzungsverkehrs der nichtbundes-

      eigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs“
      durch die Wörter „der öffentlichen Eisenbahnen“
      ersetzt.

4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    „(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betref-
   fen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die
   Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche
   Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.“

                         Artikel 4

                     Verordnung
              über die Zuständigkeit und
     das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
   Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Ver-
fahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „zivilen Bevöl-
          kerungsschutz“ durch das Wort „Zivilschutz“

          ersetzt.

      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „der Bundes-

          minister für Verkehr“ durch die Wörter „das

          Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
          nungswesen“ ersetzt.
      cc) In Nummer 11 werden die Buchstaben a und b
          wie folgt gefaßt:
           „a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem
               Sondervermögen Deutsche Bundespost
               hervorgegangenen Unternehmen Deutsche
               Post AG und Deutsche Telekom AG tätig
               sind, das Bundesministerium für Wirtschaft
               und Technologie oder die von ihm be-
               stimmte Behörde,
            b) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen
               nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Tele-
               kommunikationssicherstellungsgesetzes

               tätig sind, soweit diese Unternehmen auf
               Grund einer Rechtsverordnung nach § 3
               dieses Gesetzes verpflichtet sind, das
               Bundesministerium für Wirtschaft und
               Technologie oder die von ihm bestimmte
               Behörde;“.

      dd) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-
          mern 12 und 13 eingefügt:
           „12. bei Wehrpflichtigen, die bei Eisenbahnen
                des Bundes tätig sind, das Bundesmini-
                sterium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
                wesen oder die von ihm bestimmte Be-

                hörde,

           13. bei Wehrpflichtigen, die bei der DFS Deut-

               sche Flugsicherung GmbH tätig sind, das

               Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

               Wohnungswesen oder die von ihm be-
               stimmte Behörde,“.

      ee) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14.

   b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
      „5. wegen ihrer Verpflichtung zum ehrenamtlichen
          Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastro-
          phenschutz nicht zum Wehrdienst herangezo-
          gen werden (§ 13a des Wehrpflichtgesetzes)
          oder“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 12“ durch
      die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist außer-
      dem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen
      1. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Auf-
         bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung
         von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen
         Verkehr bestimmt sind, von der Regulierungs-
         behörde für Telekommunikation und Post;
      2. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau,
         die Unterhaltung oder die Instandsetzung von
         Anlagen und Einrichtungen
         a) der Eisenbahnen des Bundes,
             vom Eisenbahn-Bundesamt,

         b) der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,

             von der für die nichtbundeseigenen Eisen-

             bahnen zuständigen obersten Landesbehör-

             de oder der von ihr bestimmten Behörde,

         c) der Flugsicherung,
             vom Luftfahrt-Bundesamt,
         d) der Flugplätze,
             von der für den Luftverkehr zuständigen
             obersten Landesbehörde oder der von ihr
             bestimmten Behörde,

         e) der Bundeswasserstraßen und bundeseige-
            nen Häfen,
             von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
             der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens,
             von der Wirtschaftsbehörde der Freien und
             Hansestadt Hamburg,
BGBl. 1999, Seite 1912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1912
          f) aa) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen,
                 von den höheren Wasserbehörden der
                 Länder,

             bb) der nichtbundeseigenen Häfen,
                 von der für Häfen zuständigen obersten
                 Landesbehörde oder der von ihr be-
                 stimmten Behörde;
       3. bei Wehrpflichtigen, die für den Bau, die Unter-
          haltung oder die Instandsetzung von Straßen
          tätig sind, von der für den Straßenbau zuständi-
          gen obersten Landesbehörde oder von der von
          ihr bestimmten Behörde.“

   c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 12“ durch die
      Angabe „Nr. 14“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 sind das Wort „– Bereichswehrersatz-
   amt –“ zu streichen und das Wort „Bundeswehrersatz-
   amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwal-
   tung“ zu ersetzen.

4. In § 4 Abs. 2 sind das Wort „Bundeswehrersatzamt“
   durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwaltung“ zu
   ersetzen und das Wort „– Bereichswehrersatzamt –“ zu
   streichen.

5. In § 5 Abs. 2 sind das Wort „– Bereichswehrersatz-
   amt –“ zu streichen und das Wort „Bundeswehrersatz-
   amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwal-
   tung“ zu ersetzen. Außerdem ist das Wort „Bundes-
   minister“ durch das Wort „Bundesministerium“ zu
   ersetzen.

                                Artikel 5
                      Verordnung
          zur Übertragung von Zuständigkeiten
       im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

  Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), wird aufgehoben.

                                Artikel 6

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                 Berlin, den 1. September 1999
                                                Der Bund eskanzler
                                                Gerhard Sc hröd er
                                                Der Bund esminist er
                                 f ü r Ve r k e h r , B a u -
                                                  Franz M ünt
u n d W o h n u n g s w e s e n
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1909. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0a70bd35452d2869….