Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 9 Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden. Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienststelle der Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften.
Änderungsverlauf
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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