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# § 8 StrKrVerkLeistV — Sicherheit und Ordnung auf Bahnanlagen

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Streitkräfte unterliegen während des Aufenthalts auf dem Gebiet der Bahnanlagen den bahnpolizeilichen Bestimmungen und den von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassenen sonstigen Vorschriften über die Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen. Sie können im Einzelfall von den Bestimmungen und Vorschriften nach Satz 1 abweichen, wenn und soweit dies unumgänglich ist, um rechtswidrige Angriffe auf Eisenbahn-Militärtransporte abzuwehren. Die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs ist dabei zu berücksichtigen.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Bahnanlagen im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen für die Streitkräfte unterstützen sich Bundespolizei und Streitkräfte gegenseitig.

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Zitiervorschlag: § 8 StrKrVerkLeistV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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