Gesetze / Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
StrKrVerkLeistV§ 7 Duldungspflicht der Eisenbahnen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/7#abs-1 (1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben zu dulden, daß die Angehörigen der Streitkräfte Bahnanlagen, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, betreten oder benutzen, soweit dies für die Inanspruchnahme der Verkehrsleistungen notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVerkLeistV/7#abs-2 (2) Soweit die Streitkräfte nach dieser Verordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen Ordnungs-, Wach- und Sicherungskräfte einsetzen können, haben die öffentlichen Eisenbahnen den Einsatz sowie das damit verbundene Betreten oder Benutzen der Bahnanlagen zu dulden.
Änderungsverlauf
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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