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# § 1 SteinkohleFinG — Zweck

Steinkohlefinanzierungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.

(2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung

- a) des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018,

- b) der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,

- c) der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und

- d) des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.

(3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

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Zitiervorschlag: § 1 SteinkohleFinG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SteinkohleFinG/1

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