Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 33 Umlagevorauszahlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.
Änderungsverlauf
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07.12.2020 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I 2760)
BGBl. 2020 I S. 2760
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 247 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.