Gesetze / Standortauswahlgesetz

StandAG

§ 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit

Stand: 01.01.2021

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/32#abs-1 (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/32#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und vom Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/32#abs-3 (3) Die Umlageforderung wird einen Monat nach der Zustellung des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 31 § 33