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Artikel 3 · BT-Drs. 19/13439 · S. 21
Zu Artikel 3 (Änderung des Standortauswahlgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Standortauswahlgesetzes) Zu Nummer 1 Durch die dem § 32 Absatz 2 StandAG angefügten neuen Sätze 4 und 5 wird gesetzlich bestimmt, dass gegen Umlagebescheide, die nach den §§ 28 ff. StandAG erlassen werden, ein Widerspruchsverfahren stattzufinden hat. Die Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens erfolgt zum einen aus verfahrensökonomischen Gründen. Sie schafft die Möglichkeit der nochmaligen Überprüfung der Umlagebescheide durch die Verwaltung selbst, wodurch die Gerichte entlastet werden sollen. Zudem wird durch die Wiedereinführung des Widerspruchsverfah- rens eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit für Bescheidadressaten geschaffen. Hintergrund ist, dass bei der Evaluierung des StandAG im Jahr 2016 unter anderem die Zuständigkeit für die Erhebung der Umlage (§ 32 Absatz 2 StandAG) und der Vorausleistungen (§ 1 EndlagerVlV) vom BfE auf das BMU übertragen wurde. Seitdem erlässt nunmehr das BMU die Umlagebescheide nach § 32 Absatz 2 StandAG sowie die Vorausleistungsbescheide nach § 5 EndlagerVlV für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Rechts- schutz gegen die genannten Bescheide, können Bescheidadressaten bisher nur durch Erhebung einer Klage errei- chen. Die vorherige Erhebung eines Widerspruchs ist seit der Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass der genannten Bescheide auf das BMU nicht mehr vorgesehen, weil gegen von einer obersten Bundesbehörde erlas- sene Verwaltungsakte kein Widerspruchsverfahren stattfindet, es sei denn, ein Gesetz schreibt ein solches vor (§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Eine solche Regelung, welche die Nachprü- fung der Recht- und Zweckmäßigkeit der genannten Bescheide in einem Widerspruchsverfahren vorschreibt, fin- det sich jetzt in § 32 Absatz 2 Sätze 4 und 5. Zudem soll du
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.526 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/13439, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.194–65.720 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 52ca85e2a0204fd1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP